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Garantiebedingungen: Garmin Produkte

Garantiebedingungen

1. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung von Garmin. Werbeaussagen und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
2. Mangelhafte Montageanleitungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie der ordnungsgemäßen Montage des Liefergegenstandes entgegenstehen.
3. Der Kunde muss zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Anlieferung und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung förmlich rügen.
4. Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei an denvon Garmin benannten Bestimmungsort einzusenden. Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die entstandenen Transportkosten in erforderlicher Höhe erstattet.
5. Garmin ist berechtigt, Mängel an Liefergegenständen nach Wahl von Garmin durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beheben. Verweigert Garmin die Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6. Alle Garantieansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung.
7. Soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, übernimmt Garmin kein Beschaffungsrisiko und gewährt keine Garantien im Rechtssinne.

Rückgriff des Kunden im Verbrauchsgüterkauf

1. Werden gegenüber dem Kunden seitens eines Verbrauchers Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist dies Garmin zum Erhalt der Rückgriffsansprüche unverzüglich förmlich anzuzeigen.
2. Der Kunde ist vor Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 478 BGB verpflichtet, Garmin Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
3. Etwaige Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 BGB werden durch Warengutschrift erfüllt. Der Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen bei hinreichender Vorsorge des Kunden nicht angefallen wären.

Pflichtverletzungen außerhalb der Garantie

1. Der Rücktritt des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist und/oder Garmin diese nicht zu vertreten hat.
2. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB ist nur zulässig, wenn Garmin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und dem Kunden ein Festhalten am Vertrag und die Leistung durch Garmin nicht mehr zuzumuten ist.
3. Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung verjähren ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Kenntnis von den jeweiligen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung, soweit nicht aufgrund Gesetzes kürzere Verjährungsfristen gelten.

Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Schadenersatzansprüche statt der Leistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde Garmin zuvor förmlich eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, und diese Frist fruchtlos verstreicht. Erfüllungsansprüche des Kunden erlöschen mit Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens jedoch, wenn und sobald der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
2. Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB können nur unter den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gemäß vorstehend § 11 Ziffer 2 geltend gemacht werden.
3. Soweit eine Schadenersatzhaftung von Garmin oder an deren Stelle ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen Garmin in Betracht kommt – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet Garmin, wie folgt:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Garmin die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
b. für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Organe und leitenden Angestellten von Garmin sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden,
c. bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt, wie folgt: Der Schadenersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, der bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die Garmin kannte oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war.
d. Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in Fällen gemäß vorstehend lit. c) ausgeschlossen, wenn und soweit die Aufwendungen nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen und/oder bei Aufwendungen für weitere Geschäfte, die der Kunde im Hinblick auf die Vertragsbeziehung zu Garmin geschlossen hat.
4. Die persönliche Haftung der Organe und Angestellten von Garmin, die als Erfüllungsgehilfen tätig werden, ist ausgeschlossen.
5. Weitergehende Ansprüche gegen Garmin sind ausgeschlossen.

Formvorschriften
Für die Wahrung des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Erfordernisses der förmlichen Mitteilung ist es erforderlich und genügend, wenn die betreffende Mitteilung schriftlich, per Telefax oder elektronisch übermittelt

 
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